Schertler & Nägele Steuerkanzlei Vorarlberg

Umsatzsteuer bei Menüpreisen

Werden in der Gastronomie – etwa im Rahmen von Mittagsmenüs – Getränke und Speisen zu einem pauschalen Gesamtpreis angeboten, müssen die Leistungen auf die verschiedenen Steuersätze aufgeteilt werden.

In der Umsatzsteuer ist der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung zu beachten. Bei der Lieferung von Gegenständen, welche etwa dem ermäßigten Steuersatz von 10% unterliegen, ist dieser Steuersatz auch auf unselbstständige Nebenleistungen, wie etwa Verpackungen und Transportkosten, anzuwenden. Liegen aber zwei Hauptleistungen vor, sind diese jeweils separat hinsichtlich der Umsatzsteuersatz zu beurteilen und zu verrechnen.
Speisen unterliegen einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 10%, Getränke in der Regel hingegen einem Steuersatz von 20%. Auch wenn für Speisen und Getränke ein gemeinsames Angebot gemacht wird, liegen aus umsatzsteuerlicher Sicht zwei selbstständige Hauptleistungen vor, die nach den Regeln des Umsatzsteuergesetzes getrennt beurteilt und auch getrennt verrechnet werden müssen.

Aufteilung des Menüpreises

Die Aufteilung des Menüpreises auf das ermäßigt besteuerte und auf das mit dem Normalsteuersatz besteuerte Entgelt ist im Verhältnis der Einzelverkaufspreise dieser Produkte vorzunehmen. Eine Aufteilung nach der Kostenmethode (also auf Basis der Kosten, die dem Gastronom beim Zukauf der Ware entstehen) ist nicht möglich, weil die Methode nach den Einkaufskosten eine Reihe komplexer Aufschlüsselungsvorgänge und laufender Anpassungen, wie bei preislich schwankender Frischware, erfordern würde. Im Gegensatz dazu stehen die Einzelverkaufspreise bereits fest und erfordern keine eigene Kalkulation.
Laut einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) entspricht es dem System der Mehrwertsteuer, dass dem Gast, der als Endverbraucher mit der Mehrwertsteuer belastet wird, das Ausmaß der anfallenden Umsatzsteuer im Voraus bekannt ist. Für den Gast sind aber nur die Einzelverkaufspreise der Speisen und Getränke, nicht aber die beim Einkauf durch den Gastronom angefallenen Kosten ersichtlich.

Beispiel
Ein Mittagsmenü besteht aus Speisen und Getränken. Ohne Menü beträgt der Preis für die Speisen € 21 und für die Getränke € 9. Beides zusammen kostet € 30, davon entfallen 70% auf die Speisen und 30% auf die Getränke. Das Menü wird zu einem Pauschalpreis von € 25,- angeboten.
Daher entfallen 70% oder € 17,50 auf Speisen und 30% oder € 7,50 auf die Getränke. Aus diesem Betrag ist die jeweilige Umsatzsteuer herauszurechnen.

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