Meine Steuerberater
Über uns
Unser Kompass
Was uns ausmacht
Unser Kompass
Was uns ausmacht
Erfahren
Seit 2000 unter dem Namen Schertler & Nägele am Markt. Seitdem bleiben wir der Arbeit mit unserem Expertenteam treu.
Zielorientiert
Mit einem Ziel vor Augen bestimmen wir den Kurs. Dorthin gelangen wir allerdings nur gemeinsam. Die Partnerschaft mit unseren Kunden ist für uns von besonderer Bedeutung.
Verschwiegen
Diskretion erachten wir als Basis unserer Zusammenarbeit. Um auf Ihre Pläne und Bedürfnisse individuell eingehen zu können, bedarf es eines großen gegenseitigen Vertrauens. Wir schaffen dafür die passenden Voraussetzungen.
Dr. Gebhard Nägele


Das Jahr 2000
Die Gründung von Schertler & Nägele
Persönliche Beratung
Warum uns Nähe zu Mandanten wichtig ist.

Wir kennen einander
Vertrauen, Gewohnheiten, Beständigkeit – es gibt viele Gründe, warum wir Wert auf das Kennenlernen legen. Schließlich peilen wir gemeinsam den Kurs in Richtung Zukunft an.
Wir verstehen Ihr Anliegen
Wir vereinen Experten alle Steuerthematiken in unserem Team. So können wir Sie umfassend beraten.
Wir kennen Ihre Ziele
Wir wissen, wo Sie herkommen. Wir wissen, wo Sie hinwollen. Deswegen können wir Ihnen den Weg aufzeigen, der für Sie den größten Mehrwert bietet.
Meine Steuerberater
Lernen Sie
das Team kennen
Gefragt - Beantwortet
Häufig gestellte Fragen
Gerne beraten wir Sie optimal zu allen relevanten Fragen rund um eine Unternehmensgründung in Österreich, insbesondere in Vorarlberg. Aufgrund unserer Erfahrung aus zwei Jahrzehnten, kennen wir alle Fallstricke und bereiten Sie mit besten Gewissen auf einen optimalen Start hin. Vor allem die Wahl der richtigen Rechtsform sowie den zu erwartenden Aufwänden im Hinblick auf Steuern und Buchhaltung können zu Beginn viele Fragen auftreten. Gerne beraten wir Sie bei einem guten Kaffee.
- Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gem. § 4 (3) EStG
- freiwillige Bilanzierung gem. § 4 (1) EStG
- Rechnungslegungspflicht gem. § 5 EStG
- Pauschalierung gem. § 17 EStG
Bei Kapitalgesellschaften wie GmbH, AG und auch GmbH & CO KG ist die doppelte Buchführung nach § 5 EStG verpflichtend zu führen und dies unabhängig vom jeweiligen Umsatz. Es gibt keine Befreiungen. Zusätzlich muss ein unternehmensrechtlicher Jahresabschluss bis spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag beim Firmenbuch eingereicht werden.
Bei Personengesellschaften wie OG, KG oder Einzelunternehmen (EU) gelten bestimmte Umsatzgrenzen für die Buchführung. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 220.000,000 kann die Basispauschlierung nach § 17 EStG in Anspruch genommen werden oder es werden die tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt. Bei einer Umsatzgrenze bis EUR 700.000,00 kann wahlweise eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder eine freiwillige Bilanzierung (doppelte Buchhaltung) geführt werden. Wenn die Umsatzgrenze von EUR 700.000,00 aber in zwei aufeinander folgenden Jahren überschritten wurde, ist verpflichtend eine doppelte Buchführung (Bilanzierung) zu führen.
Im Grunde ist es wichtig, dass Sie alle Unterlagen aufbewahren die für die Erfassung der Abgabenerhebung wichtig sind. Dazu gehören beispielsweise:
- Belege
- Kontoauszüge
- Geschäftspapiere
- Verträge und Vereinbarungen
- Bestätigungen von Dritter Seite
- Bücher und Aufzeichnungen, die für die Erstellung des Jahresabschlusses, der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und der Steuererklärung relevant sind.
Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen, deren Gesamtbetrag € 400,00 nicht übersteigt. Folgende Angaben sind zu machen:
- Name und Anschrift des Rechnungsausstellers
- Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der Dienstleistung
- Tag der Lieferung oder Zeitraum, über den sich die Dienstleistung erstreckt
- Bruttobetrag, Steuersatz
- Ausstellungsdatum
Bei Kleinbetragsrechnungen muss die Vorsteuer mit dem angegebenen Steuersatz herausgerechnet werden und kann bei entsprechender Vorsteuerabzugsberechtigung geltend gemacht werden.
Sämtliche Unterlagen sind für einen Zeitraum von mindestens 7 Jahren aufzubewahren. Zusätzlich sind allerdings verlängerte Aufbewahrungspflichten zu beachten:
- Unterlagen betreffend Grundstücke sind für Umsatzsteuerzwecke bis zu 22 Jahre aufzubewahren
- sämtliche Aufzeichnungen die im Rahmen des MOSS (Mini-One-Stop-Shop) entstehen, müssen für 10 Jahre aufbewahrt werden
- In einem anhängigen Verfahren gelten die Verjährungsfristen nicht – die Unterlagen sind bis zum Abschluss des Verfahrens aufzubewahren.