Schertler & Nägele Steuerkanzlei Vorarlberg

Gewinnplanung und Budgeterstellung zur Liquiditätsverbesserung

Für Unternehmer ist es empfehlenswert, rechtzeitig vor dem Jahresende noch sämtliche
Möglichkeiten, das steuerliche Ergebnis 2021 zu optimieren, auszuschöpfen. In diesem
Zusammenhang sollte auch ein Budget für das Jahr 2022 erstellt werden, in welchem die
eventuell vorgezogenen Investitionen zum Jahresende berücksichtigt werden.

Somit hat der Unternehmer einen Überblick, ob die getätigten Investitionen nicht nur steuerlich für das Jahr 2021, sondern auch unternehmerisch sinnvoll sind. Folgende ausgewählte Steuertipps sollen bei der Optimierung des steuerlichen Einkommens helfen:

Ausnutzen von Abschreibungsmöglichkeiten

Werden noch heuer Investitionen getätigt und erfolgt die Inbetriebnahme dieser Wirtschaftsgüter noch bis spätestens 31.12.2021, so steht, wenn das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, noch eine Halbjahres-Abschreibung im Jahr 2021 zu. Dies gilt auch dann, wenn die Bezahlung erst im darauffolgenden Jahr erfolgt. Investitionen mit Anschaffungskosten bis € 800 (exklusive Umsatzsteuer) können in voller Höhe als geringwertige Wirtschaftsgüter abgesetzt werden.

Für Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.06.2020 angeschafft wurden, wurde als Alternative zur „herkömmlichen“ linearen Abschreibung für bestimmte Wirtschaftsgüter die Möglichkeit einer degressiven Abschreibung eingeführt. Diese Form der AfA erfolgt nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30% vom jeweiligen (Rest-)Buchwert.
Zudem ist für Gebäude, die nach dem 30.06.2020 angeschafft oder hergestellt wurden, eine beschleunigte Abschreibung vorgesehen: Im ersten Jahr in Höhe des Dreifachen (normalerweise somit 7,5%) und im zweiten Jahr in Höhe des Zweifachen (normalerweise somit 5%) des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes. Darüber hinaus entfällt im ersten Jahr die Halbjahres-AfA bei Gebäuden, sodass selbst bei Anschaffung in der zweiten Jahreshälfte 2021 noch die „volle“ 3-fache Jahresabschreibung im Jahr 2021 geltend gemacht werden kann.

Gewinnfreibetrag

Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkünften können den je nach Gewinnhöhe gestaffelten, bis zu 13%igen Gewinnfreibetrag in Höhe von insgesamt maximal € 45.350 in Anspruch nehmen. Übersteigt der Gewinn € 30.000, so steht der Gewinnfreibetrag nur insoweit zu, als er durch Anschaffungs- oder Herstellungskosten bestimmter begünstigter Wirtschaftsgüter gedeckt ist. Abhängig vom steuerlich zu erwartenden Gewinn des Jahres 2021 sollte die Investition in begünstigte Wirtschaftsgüter vor dem Jahresende ins Auge gefasst werden. Gleichzeitig sollte in der Budgeterstellung darauf geachtet werden, ob diese Investition für den geplanten Geschäftsverlauf auch sinnvoll ist.

Zudem bestehen für Unternehmer noch eine Reihe weiterer steuerlicher Optimierungsmöglichkeiten. Etwa die Beantragung der Forschungsprämie, betriebliche Spenden oder beim Einnahmen-Ausgaben-Rechner das vorzeitige Bezahlen von offenen Rechnungen bzw. das Eintreiben offener Rechnungen erst im Folgejahr.

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