Progressionsabgeltung 2024
Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.
Schertler & Nägele Steuerkanzlei Vorarlberg
Um die hohe Inflation abzumildern, werden auch 2024 die Progressionsstufen sowie bestimmte Freibeträge in Abhängigkeit von der Inflationsrate angehoben.
Mit der neuesten Novelle zum Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz (WiEReG) wurden diverse Verbesserungen umgesetzt, wie etwa die umfassende Zusammenarbeit zwischen den Behörden oder die Möglichkeit, bei berechtigtem Interesse einen Auszug aus dem Register abzurufen.
2024 bringt insbesondere Familien mit Kindern weitere steuerliche Erleichterungen.
Auch in Österreich häufen sich Katastrophenschäden in Form von Hochwasser und Erdrutschungen. Betroffene können steuerliche Erleichterungen geltend machen und damit eine finanzielle Notlage abfedern.
2024 bringt grundlegende Erweiterungen der Spendenabsetzbarkeit und Neuerungen zur Gemeinnützigkeit.
Je nach Beginn einer Blockzeitvariante der Altersteilzeit wird ab dem 1.1.2024 der Kostenersatz durch das AMS in Jahresstufen, abhängig vom Beginn der Altersteilzeit, reduziert werden und entfällt ab 1.1.2029 gänzlich.
Im Rahmen einer Vermietung und Verpachtung besteht nicht immer nur Einvernehmen. Aufgrund von Rechtsstreitigkeiten mit Mietern, Pächtern, Bauunternehmern oder der Hausverwaltung kann es zu Gerichts-, Beratungs- und Vertretungskosten kommen. Diese können steuerlich abzugsfähig sein.
Werden Grundstücke nicht gegen einen Kaufpreis in Form einer Einmalzahlung, sondern gegen die Leistung einer Rente bzw. in Raten veräußert, ergeben sich einige steuerliche Besonderheiten.
Die Abgrenzung entgeltlicher von unentgeltlichen Geschäften ist im Ertragsteuerrecht in vielfacher Hinsicht von Bedeutung. Eine unentgeltliche Vermögensübertragung (Schenkung) ist aufgrund der fehlenden Gegenleistung steuerfrei, eine entgeltliche Vermögensübertragung steuerpflichtig.
Da das Bewertungsgesetz die Aktualisierung der land- und forstwirtschaftlichen Einheitswerte als Grundlage für Steuern und Abgaben der bäuerlichen Betriebe in regelmäßigen Abständen (alle neun Jahre) vorsieht, erfolgte mit Stichtag 1.1.2023 eine neue Hauptfeststellung.